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Im Grunde genommen handelt es sich bei der Zweckerklärung um eine andere Wortwahl für den Begriff Zweckbestimmungserklärung. Hierbei geht es um eine Abmachung zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer, dass die im Grundbuch eingetragene Grundschuld, nur für die entsprechend abgegebene Zweckerklärung als Sicherheit genutzt werden kann. Allgemein lässt sich sagen, dass mit einer Zweckerklärung die Verbindung zwischen einer Forderung und dem Grundpfandrecht geregelt ist. Als Fazit bedeutet dies, dass für jede neue eingetragene Grundschuld, eine neue Zweckerklärung abgeben werden muss. Dies kommt aber nur zum Tragen, wenn für das jeweilige Darlehn eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen wird.
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