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Unter einem Vorkaufsrecht ist zu verstehen, dass ein Begünstigter das Recht besitzt, im Falle des Verkaufes einer Immobile, an einen Dritten erst zustimmen muss. Tut er das nicht, weil er die Immobilie selbst kaufen möchte, hat er das Recht, dies zu tun. Dieses Recht wird im Grundbuch in der Abteilung II Lasten und Beschränkung eingetragen. Ein Vorkaufsrecht macht immer dann Sinn, wenn eine Immobilie geerbt wurde und ein zweiter Erbe ausgezahlt wurde. Möchte nur der eine Erbe das Haus verkaufen, der andere Erbe aber das Haus behalten, kann dies durch ein Vorkaufsrecht geregelt werden.
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