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Bestimmte Aussagen, sogenannte Sonderausgaben, können bei der Einkommenssteuererklärung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Allerdings muss beachtet werden, dass sie weder unter Betriebsausgaben fallen noch unter die Werbungskosten. Unter die Rubrik Sonderausgaben fallen zum Beispiel die Kirchensteuer oder Versorgungsaufwendung. Versorgungsaufwendungen fallen beispielsweise bei einer Berufsausbildung an, aber auch eine zusätzliche Altersvorsorge ist eine Versorgungsaufwendung. Unterschieden werden Sonderausgaben in unbeschränkte und beschränkte. Aber auch Versicherungen, Spenden, Unterhaltszahlungen, oder das Studium zählen zu den Sonderausgaben, welche steuerlich geltend gemacht werden können.
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