|
|
Ist von der Rentenschuld die Rede, handelt es sich dabei um eine Unterform der Grundschuld. Die Rentenschuld kann als Brief-, Inhaber- oder Briefgrundschuld eingetragen werden. Bezeichnet werden dadurch wiederkehrende Zahlungen die aus einem Grundstück zu leisten sind. Als Gläubiger hat man einen Anspruch auf Zahlungen zu einem festvereinbarten Termin. Eingetragen wird die Rentenschuld in der Abteilung drei des Grundbuches, außerdem ist diese unkündbar. Der Eigentümer des jeweiligen Grundstückes oder der Immobilie hat jedoch die Möglichkeit, in Form der Ablösung seiner Schuld, diese zu tilgen.
|
| » kostenloser Vergleich |

|
| » Interessantes |
Zinsentwicklung
Hinweise & Infos zur Zinsentwicklung im Bereich der Baufinanzierung.
|
| » aktuelle Hypothekenzinsen |
|
|