» Rangrücktritt

Verändert ein Gläubiger seinen im Grundbuch eingetragenen Rang zugunsten eines anderen Gläubigers, der bisher eine nachrangige Grundschuld eingetragen hat, spricht man von einem Rangrücktritt. Ein Rangrücktritt ist nur mit einer notariellen beglaubigten Bestätigung möglich. Diese Möglichkeit kommt vor allem dann in Frage, wenn ein Darlehen fast zurückbezahlt ist, jedoch ein neues Darlehen aufgenommen wurde. Ein Gläubiger wird allerdings nur einem Rangrücktritt zustimmen, wenn wie bereits erwähnt wurde, die Forderung fast ausgeglichen ist. Die Kosten für die notarielle Bestätigung muss in der Regel der Schuldner tragen.

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