» Notarielle Beurkundung

Die notarielle Beurkundung ist laut § 128 BGB der Nachweis durch den Notar, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Erklärung abgegeben hat. Der Notar fertigt hierfür eine sogenannte öffentliche Urkunde an, die dann unterschrieben wird. Die genauen Einzelheiten darüber sind im Beurkundungsgesetz geregelt. Einige Verträge müssen notariell beurkundet sein, wie zum Beispiel bei einem Grundstückskaufvertrag, einem Schenkungsversprechen, oder aber auch für die Erklärung eine Verzichtes auf einen Erbteil. Damit alles seine Gültigkeit hat, müssen alle beteiligten Parteien, vor dem Notar erscheinen.
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