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Unter dem Begriff Nießbrauch, ist grundsätzlich das Recht eine Sache, oder ein Recht zu nutzen, zu verstehen. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind sowohl im Sachenrecht als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nachzulesen. Ein Nießbrauch Recht ist nicht vererblich und kann auch nicht veräußert werden. Eine Person die ein Nießbrauch erhält, wird als Nießbraucher bezeichnet. Ein Nießbraucher erhält damit nicht nur ein Nutzungsrecht auf einzelne Teile einer Sache, er kann die Sache zudem umfassend nutzen und Früchte daraus ziehen. Zum Beispiel in der Landwirtschaft kann er ein Grundstück bewirtschaften und die Ernte gehört somit dem Nießbraucher.
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