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Ein Mietausfallwagnis gehört nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Bei der Ermittlung des Ertragswertes einer Immobilie muss dies von der Bruttokaltmiete abgezogen werden. Dies bedeutet, der anzusetzende Mietertrag wird um das Mietausfallwagnis verringert. Mietausfall kann entstehen indem Räumlichkeiten leer stehen, die eigentlich zur Vermietung gedacht sind. Ein Mietausfallwagnis darf nie höher sein als zwei von Hundert bei der Berechnung. Es darf auch nicht verwendet werden, wenn Ansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht werden, wie zum Beispiel einer Versicherung. In solch einem Fall kann das Mietausfallwagnis nicht angewendet werden.
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