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» Instandhaltungsrücklage
Bei einer Instandhaltungsrücklage handelt es sich um eine nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes vorgeschriebene Ansammlung einer Geldsumme, die für eine eventuelle Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahme in der Zukunft verwendet wird. Die angemessene Instandhaltungsrücklage gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung und kann von jedem Eigentümer einer Eigentumswohnung verlangt werden und somit auch gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Der Verwalter trägt in der Regel die Verantwortung für das verwendete Geld, vorausgesetzt es ist eine Instandsetzung oder Instandhaltung von gemeinschaftlichem Eigentum nötig und möglich.
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