» Güterstand

Die rechtlichen Vermögensverhältnisse zwischen zwei Eheleuten, werden in der Regel als Gütertand bezeichnet. Die Eheleute können hier zwischen drei verschiedenen Arten des Güterstandes wählen. Die meistgewählte ist die Zugewinngemeinschaft, welche in Kraft tritt, wenn vor der Eheschließung kein Ehevertrag geschlossen wird. Die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft können demnach nur vereinbart werden, wenn ein Ehevertrag geschlossen wurde. Der dafür benötigte Ehevertrag muss durch einen Notar bekundet werden. Auch nach der Eheschließung besteht die Möglichkeit, dass ein Ehevertrag geschlossen wird. In diesem kann dann das Vermögensverhältnis vor der Ehe, während der Ehe und nach der Ehe geregelt werden. Er hat keinen Einfluss auf die Unterhaltregelung.


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