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Zum Zweck der Baufinanzierung wird in der Regel vom Kreditgeber eine Sicherheit für den Kredit verlangt. Der Bauherr tut dies üblicherweise in Form einer notariellen Urkunde, welche gleichzeitig eine Grundschuldbestellung ist. Somit gibt der Bauherr die formale Zustimmung zur Eintragung der Grundschuld, welche in die dritte Abteilung des Grundbuches in selbiges bedeutet. Sollte es der Fall sein, dass der Bauherr einen Zahlungspflichten nicht nachkommen kann, hat der Inhaber der Grundschuld die Möglichkeit, über eine Zwangsvollstreckung die Forderung einzuholen.
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