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Von Grunddienstbarkeit spricht man, wenn die Belastung einer Fläche bzw. eines Grundstückes zugunsten des Besitzers eines anderen Grundstückes wird. Zum Beispiel können dies unter anderem Leitungsrechte an Gas-, Strom-, oder Wasserleitungen sein, aber auch ein Wegerecht. Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist durch diese Grunddienstbarkeit dazu verpflichtet, die berechtigte Nutzung auf dem besagten Grundstück zu erdulden. Grunddienstbarkeiten werden im Grundbuch in der Abteilung 2 hinterlegt. Siehe auch Grundbuch.
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