» Grundbucheinsicht

Jeder der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, wird die Grundbucheinsicht gestattet. Mit der Grundbucheinsicht wird nach §12 und §12 c jeder Person der Einblick in das Grundbuch garantiert. Dieses Interesse besteht in der Regel dann, wenn eine Person ein Grundstück kaufen möchte. Der Eigentümer um Beispiel hat immer ein berechtigtes Interesse. Er kann sogar jederzeit einen Grundbuchauszug verlangen, der allerdings der Verlage eines amtlichen Ausweises bedarf. In vielen Bundesländern wird das Grundbuch bereits digital geführt, weshalb es einem Notar ermöglicht diese online einsehen zu können.
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