» gesetzliches Vorkaufsrecht

Lediglich Städte und Gemeinden verfügen über ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Gemäß dem Baugesetzbuch BauGB, wird ihnen ein damit ein notwendiges Recht gewährt, um in einem bereits geschlossenen Kaufvertrag über ein Grundstück eintreten zu können, der von einer dritten Person und dem bisherigen Eigentümer geschlossen wurde. Grundsätzlich gilt aber, dass vom gesetzlichen Vorkaufsrecht gebraucht gemacht werden darf, wenn es zum Wohl der Allgemeinheit dient und gerechtfertigt ist. Dabei hat die Stadt oder Gemeinde alle Bedingungen die schon zuvor mit dem Vertrag ausgehandelt wurden zu erfüllen, da sie weiterhin Bestand haben.  


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