» Forderungsabtretung

Laut § 398 BGB bezeichnet man eine Forderungsabtretung als eine Übertragung einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger zu einem anderen Gläubiger. Dieser Übergang wird mit Hilfe eines Vertrages zwischen beiden Parteien geregelt. Die bestehende Forderung geht in derselben Gestalt an den neuen Gläubiger über, wie sie beim alten Gläubiger bestand. Was auch bedeutet, dass mit der abtretenden Forderung auch unselbständig sichernde Nebenrechte, wie Hypotheken, Bürgschaften und Pfandrechte an den neuen Gläubiger übergehen. Dies ist im § 104 BGB nachzulesen. Bei diesem Vorhaben gibt es die Möglichkeit einer Teilabtretung oder aber auch die Forderung als ganzes abzutreten.


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