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Das Erbbaurecht stellt ein dingliches Recht dar und stammt aus dem Jahre 1919. Wer ein Erbbaurecht besitzt, hat die Befugnis ein Bauwerk auf einem fremden Grundstück zu errichten. In der Regel wird ein Erbbaurecht für mindestens 30 und höchstens 99 Jahre bestellt. Eingetragen wird das Erbbaurecht im Grundbuch in der Abteilung zwei. In den allermeisten Fällen werden solche Grundstücke für die Nutzung an Gemeinden, Städte oder Kirchen vergeben. Für diese Nutzung haben diese an den Eigentümer des Grundstückes allerdings einen jährlichen Erbbauzins an den Vertragspartner zu bezahlen, der in der Regel zwischen 3% und 5 % des aktuell geltenden Grundstückswertes liegt.
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