» Einrede der Vorausklage

Bei der Einrede der Vorausklage handelt es sich da drum, dass der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern kann, solange der Gläubiger nicht eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat. Erhebt also der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruches des Gläubigers gegenüber dem Bürgen solange gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegenüber dem Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat. Erst dann muss der Bürge für sein bürgen einstehen. Dann kann der Gläubiger den Bürgenin die Pflicht rufen.


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