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Die Baulast stellt eine öffentlich rechtliche Verpflichtung dar, die der Grundstückseigentümer gegenüber einer Bauaufsichtsbehörde freiwillig übernimmt. Sogenannte Baulasten werden mit Hilfe eines Baulastenverzeichnisses bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde eingetragen. Eine Ausnahme ist dies in Brandenburg und Bayern, dort wird die Baulast nicht bei der Baugenehmigungsbehörde eingetragen, sondern im Grundbuch. Nur mit einem schriftlichen Verzicht kann die Baulast von der Bauaufsichtsbehörde aufgegeben werden. Ist dies der Fall, erfolgt die entsprechende Löschung aus dem Verzeichnis. Unterscheiden kann man zwischen unterschiedlichen Baulasten. Es gibt die Stellplatzpflichtbaulast, die Abstandsflächenbaulast, die Erschließungsbaulast, die Vereinigungsbaulast oder aber auch eine Kinderspielflächenbaulast.
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