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Als besondere aber seltene Form der Grundschuld ist die Briefgrundschuld zu nennen. Diese bedarf nicht nur der Eintragung in das Grundbuch, sondern es wird zusätzlich noch ein Grundschuldbrief ausgestellt. Erst nach Übergabe des Grundschuldbriefes an den Kreditgeber, wird die Grundschuld wirksam. Der Kreditgeber kann somit im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers die Immobilie durch eine Zwangsvollstreckung verwerten lassen. Zwar hat der Kreditgeber mit Erhalt der Briefgrundschuld eine Sicherheit für das vergebene Darlehen, dennoch entstehen dadurch zusätzliche Kosten. Da es auch noch andere, kostengünstigere Möglichkeiten für eine Absicherung gibt, wird die Form der Briefgrundschuld nur selten genutzt.
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