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Eine Auflassungsvormerkung wird in das Grundbuch eingetragen, wenn der Kaufvertrag vom Verkäufer und Käufer unterschrieben wird. Mit der Auflassungsvormerkung wird der tatsächliche Eigentumsübergang an den Käufer gesichert. Da es meistens einige Zeit dauert, nachdem der Kaufvertrag für eine Immobilie oder für ein Grundstück unterschrieben wurde, dass dieses auch im Grundbuch vermerkt wird, wird zur Sicherheit eine Auflassungsvormerkung vorgenommen. Damit zählt die Immobilie oder das Grundstück nicht mehr zum Vermögen des Verkäufers, womit es auch nicht mehr anderweitig verkauft werden kann. Im Falle einer Insolvenz ist eine Zwangsvollstreckung durch die Auflassungsvormerkung unmöglich.
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