» Alleineigentum

Als Alleineigentum werden vor allen Dingen Räume oder Bestandteile eines Gebäudes bezeichnet. Manchmal ist es besser bekannt unter dem Namen Sondereigentümer. Diese Sondereigentümer werden vor allem in einer Teilungserklärung als Sondereigentum bezeichnet. Was aber nicht gleichzeitig heißt, dass Bestandteile eines Gebäudes dadurch verändert, beseitigt oder eingefügt werden. Dabei geht es nur um die Ausweisung des Sonder- bzw. Alleineigentums in der Teilungserklärung. Die beruhenden Rechte anderer Wohnungseigentümer werden nicht über das zulässige Maß hinaus beeinflusst. So wird das Alleineigentum an einer bestimmten Wohnung als Wohnungseigentum bezeichnet
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